Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Kongress- und Kulturmanagement GmbH
Stand: 28. August 2024
§ 1 – Geltung der Bedingungen
Die Leistungen der KUKM erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 – Auftrag und Vertragsschluss
Sämtliche Aufträge an KUKM bedürfen der Schriftform. Die Auftragserteilung hat vom Auftraggeber hierbei ausschließlich auf den beigefügten Formblättern unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen zu erfolgen. Der jeweilige Auftrag wird für den Auftraggeber mit dessen Unterschrift verbindlich. An dieses Angebot ist der Auftraggeber bis sechs Wochen nach Eingang bei KUKM fest gebunden. Mit schriftlicher Bestätigung dieses Auftrages durch KUKM kommt der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und KUKM zustande.
Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Auftraggebers ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe bzw. nach dem Inhalt der Bestätigung zustande, es sei denn, dass der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang der Bestätigung dieser widerspricht. Letzteres gilt jedoch nur, insoweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt.
Sollte es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Kaufmann handeln, so hat der Auftraggeber spätestens eine Woche nach Erhalt der vom Inhalt der Anmeldung abweichenden Bestätigung diese seinerseits wieder schriftlich zu bestätigen. Andernfalls ist KUKM an ihr in der vom Inhalt der Anmeldung abweichenden Bestätigung zu sehenden Angebot nicht mehr gebunden.
Gleiches gilt, wenn der ursprüngliche Auftrag des Auftraggebers nicht binnen sechs Wochen von KUKM schriftlich bestätigt wurde.
§ 3 – Leistungen
1. Industrie- und Fachausstellung, Standplatzvermietung
Es obliegt KUKM, nach freiem Ermessen, den Ausstellungsplan zu erstellen und die Verteilung der Ausstellungsfläche vorzunehmen; dieses ergeht unter möglichst weitauslegender Berücksichtigung der vom Auftraggeber geäußerten Wünsche hinsichtlich der Lage des Ausstellungsstandes. KUKM kann, sofern es die Umstände erfordern, unter Darlegung der Gründe – abweichend von der vertraglichen Regelung – die Standgröße und Standmaße (Standbreite und -tiefe) geringfügig verändern. Letzteres berechtigt den Auftraggeber keinesfalls dazu, von dem Vertrag einseitig zurückzutreten. Ist die zugeteilte Fläche oder eine Austauschfläche aus einem von KUKM verschuldeten Anlass nicht verfügbar, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung des Vertragspreises. Weitergehende Forderungen in diesem Fall, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon aus-genommen sind Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KUKM beruhen. Einer Pflichtverletzung von KUKM steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Die Lage des dem Auftraggeber zugeteilten Standes wird diesem mit Hilfe eines Plans bekanntgegeben. Der Plan enthält den so genau wie möglich angegebenen Anteil des Standes. Es ist so weit wie möglich Sache des Auftraggebers, sich von der Richtigkeit des Plans vor dem Aufbau des Standes zu vergewissern. Die in dem Plan aufgenommenen Angaben dienen rein zu Informationszwecken und sind nicht verbindlich. Diese Angaben können gewissen Abänderungen unterliegen. Jedwede Beanstandung bezüglich des im Plan festgelegten Standortes hat innerhalb von acht Tagen zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der in Vorschlag gebrachte Standort als vom Aussteller angenommen.
2. Aufbau und Ausstattung der Ausstellungsstände
Beim Aufbau und der Ausstattung der Ausstellungsstände hat der Auftraggeber die technischen Richtlinien des jeweiligen Veranstaltungsortes einzuhalten. Diese sind Vertragsbestandteil und werden diesen Bedingungen beigefügt. Die Inbetriebnahme eines Ausstellungsstandes und sogar die Durchführung der Veranstaltung selbst kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer untersagt werden, wenn diese technischen Richtlinien nicht eingehalten werden und vorgefundene Mängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind.
3. Anzeigen/Werbedrucke
Druckvorlagen für Anzeigen oder Werbedrucke werden per Film oder ISDN-Übertragung mit Proof oder mit Farbandruck vom Auftraggeber geliefert. Der Auftraggeber hat selbständig und auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Druckvorlagen spätestens bis zu dem von KUKM benannten Termin an dem von KUKM benannten Ort vorliegen. Sollte bei der ISDN-Übertragung der Farbandruck oder Proof fehlen, wird von KUKM keine Farbechtheitsgarantie übernommen.
Sollten Einlagen, wie z. B. Flyer etc., Belegmuster oder vom Auftraggeber bereitzustellende Gegenstände, wie z. B. Taschen etc., nicht bis zu dem von KUKM benannten Termin am vorgegebenen Ort zur Verfügung gestellt worden sein, besteht für den Auftraggeber kein Anspruch mehr auf die damit verbundenen Leistungen. KUKM ist für diesen Fall jedoch berechtigt, - soweit dies möglich ist - zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers die Leistungen ersatzweise selbst zu erbringen. Die daraus resultierenden Kosten einschließlich anfallender Mehrkosten, hat der Auftraggeber KUKM zu erstatten. Macht KUKM hiervon keinen Gebrauch, erhält KUKM für die ihr übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden auf 10 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen oder Teilleistungen festgelegt. Dem Auftraggeber steht es jedoch frei, nachzuweisen, dass KUKM höhere ersparte Aufwendungen gehabt hat.
4. Sponsoring
Die Einzelheiten der Sponsoringzahlungen sind mit dem jeweiligen Auftraggeber gesondert zu vereinbaren. Durch die vereinbarten Sponsoringzahlungen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung beizutragen. Im Rahmen dieser Veranstaltungen bzw. von KUKM angebotenen Leistungen erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, sich zu präsentieren bzw. als Sponsor in Erscheinung zu treten. Auch die diesbezüglichen Einzelheiten sind mit dem Auftraggeber im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung abzustimmen. Der Sponsoringvertrag kann von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die gesponsorte Veranstaltung oder das gesponsorte Projekt wegen von KUKM zu vertretender Umstände oder unvorhersehbarer und/oder unabwendbarer Ereignisse, insbesondere behördlicher Auflagen, gesetzlicher Verbote oder höherer Gewalt, als undurchführbar erweist.
KUKM sichert zu, im Zusammenhang mit dem Sponsoring die für die jeweiligen Fachkreise einschlägigen Regelungen und Kodizes (z.B. der FSA, MediTech, BVmed, etc.), insbesondere die Vorgaben hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Veranstaltungsorten sowie dem Verbot von Unterhaltungsprogrammen einzuhalten.
§ 4 – Vergütung/Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird dem Auftraggeber gleichzeitig mit der Bestätigung übersandt. Der Rechnungsbetrag wird, soweit nichts anderes vereinbart, spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn KUKM über den Betrag verfügen kann. Kann KUKM bis zum Veranstaltungsbeginn keinen Zahlungseingang verzeichnen, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall regeln sich die Vergütungsansprüche von KUKM nach § 5 Ziff. 2 dieser Bedingungen.
Die in den Preislisten ausgewiesenen Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für die gesamte Dauer der Veranstaltung.
KUKM ist berechtigt, einen pauschalen Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 40,00 für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind, geltend zu machen. Dies gilt unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten.
Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist KUKM berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz beträgt, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, wo ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Höhe der Verzugszinsen ist dann höher anzusetzen, wenn KUKM eine höhere Belastung nachweist.
§ 5 – Vorzeitige Vertragsbeendigung und Abwicklung
Der Vertrag ist sowohl für den Auftraggeber als auch für KUKM nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Veranstaltung auf Grund unvorhersehbarer und/oder unabwendbarer Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt, behördlicher Auflagen oder gesetzlicher Verbote, als undurchführbar erweist.
Wird der Vertrag vom Auftraggeber aus einem von KUKM nicht zu vertretenden Grund gekündigt, so hat KUKM Anspruch auf Vergütung der von ihr bis zum Zugang der Kündigung in Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages erbrachten Leistungen sowie auf Erstattung der von ihr bis dahin bereits verauslagten und der ihr anschließend unvermeidlich im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen noch entstehenden Kosten. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag von KUKM aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund gekündigt wird bzw. die Veranstaltung aus einem von KUKM nicht zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig stattfindet.
Wird der Vertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund gekündigt oder kann KUKM die von ihr vertragliche geschuldeten Leistungen aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht oder nicht ollständig erbringen, steht KUKM neben den Ansprüchen aus Absatz 2 gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz ihres entgangenen Gewinns zu. Der entgangene Gewinn bemisst sich aus der vertraglich vereinbarten Nettovergütung hinsichtlich der von KUKM noch nicht erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen abzüglich von ihr diesbezüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden auf 10 % der Nettovergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass KUKM höhere Aufwendungen erspart hat oder ihr durch Anrechnung dessen, was sie durch eine anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft bzw. anderweitige Verwertung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistungen erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat, ein geringerer Gewinnausfallschaden entstanden ist. KUKM behält sich die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vor.
§ 6 – Haftung/Schadensersatz
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes vereinbart ist. Ansprüche des Auftraggebers gegen KUKM auf Schadensersatz wegen vertraglicher und/oder deliktischer Ansprüche sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn KUKM die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KUKM beruhen. Einer Pflichtverletzung von KUKM steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
KUKM ist bei Vorliegen von nicht von ihr zu vertretenden außerordentlichen Gründen berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Der Auftraggeber hat in solchen begründeten Ausnahmefällen und überhaupt bei Vorliegen von nicht von KUKM zu vertretenden Gründen, insbesondere höherer Gewalt, behördlicher Auflagen oder gesetzlicher Verbote, weder Anspruch auf Minderung des Vertragspreises, noch auf Schadensersatz.
Für den Fall des Ausfalles der Veranstaltung aus den vorgenannten Gründen beschränkt sich die Rückerstattung des Vertragspreises auf das, was seitens KUKM noch nicht verbraucht ist bzw. auf das, was KUKM als Surrogat von Dritten erhalten hat. Die insoweit noch verfügbaren Mittel werden unter den Auftraggebern anteilig aufgeteilt. Gleiches gilt für den teilweisen Ausfall der Veranstaltung.
Darüber hinaus behält sich KUKM das Recht vor, die Veranstaltung innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich festgelegten Veranstaltungstermin zu gleichen Konditionen nachzuholen. In diesem Fall besteht weder ein Anspruch des Auftraggebers auf Rücktritt bzw. Kündigung dieses Vertrages, noch auf Minderung bzw. Rückzahlung der Vergütung. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist auch in diesem Fall nur insoweit gegeben, als KUKM oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit am Ausfall der Veranstaltung zu Last fällt. Hat KUKM den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, ist vom Auftraggeber kein, auch kein anteiliger Vertragspreis geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch aus diesen Gründen gegen KUKM besteht jedoch nur, wenn dieser oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag wegen Verletzung einer sich aus diesem ergebenden Pflichten sowie Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit dem ersten Tag des auf den Schlusstag der jeweiligen Veranstaltung folgenden Monats.
§7 – Geltendes Recht
Auf das zwischen Auftraggeber und KUKM bestehende Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 8 – Schriftform
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Vereinbarungen über die Schriftform selbst.
§ 9 – Gerichtsstand
Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt, ist Weimar ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten